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2025-02 Wildliste "Rote Arten Liste"

Die Gemeindevertretung möge beschließen:

Von der Wildbestellliste („Wildpreisliste“) als Angebot der Gemeinde Bischofsheim sind Rote Liste Arten, d.h. nachweislich in ihrem Bestand gefährdete, Wildtierarten zu streichen. 

Diese sind:

Hase = Europäischer Feldhase (Lepus europaeus)

Kanin = Kaninchen = Europäisches Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus)

Fasan = Jagdfasanenhenne (Phasianus colchicus) 

Zudem sind irreführende Artnamen oder Artenkomplexnamen („Ente“, „Kanin“, „Taube“), die nach Nutztierrassen klingen und auch nicht jagdbare (= ganzjährig geschonte), gefährdete Taubenarten einschließen (z.B. Turteltaube, Türkentaube, Hohltaube), mit ihren vollständigen Artnamen (z.B. Ringeltaube, Stockente) laut dem Jagdgesetz aufzuführen.

Begründung: 

Auf der Bestellliste für Wild aus den Bischofsheimer Jagdbezirken sind folgende Arten ab Bestellliste 2025 zu streichen:

Der europäische Feldhase wurde 2023 auf der Roten Liste Deutschland (RLD) in Stufe 3 (Gefährdet) eingestuft und steht auf der Roten Liste Hessen (RLH) auf der Vorwarnliste. Seine Bestände sind in einer immer weniger artgerechten Umwelt stark abnehmend. Eine Bejagung reduziert diese Bestände zusätzlich zum natürlichen Feindesdruck und dem Freizeitdruck (Hundegänger).

Das Wildkaninchen befindet sich auf der Vorwarnliste von RLD und RLH. Die Wildkaninchenbestände sind aufgrund von Seuchen praktisch zusammengebrochen. 

Weibliche Jagdfasane unterliegen einer ganzjährigen Schonzeit. 

Die bestellenden GemeindevertreterInnen können weder fachlich prüfen, ob das richtige Wild geliefert wurde (z.B. weiblicher / männlicher Jagdfasan), noch ob der Bestand einer betroffenen Art im Jagdbezirk gefährdet ist, wenn sie es bestellen oder ob das Tier während der Schonzeit geschossen wurde. Unter Umständen ruft eine Bestellung eine übermäßige Entnahme aus dem Bestand hervor, wenn die Nachfrage größer ist als die mögliche, erlaubte Strecke (z.B. Feldhase). 

Dass ein Angebot aufgrund des Jagdgesetzes (Schonzeiten) oder der Gefährdungssituation beschränkt sein könnte, darauf fehlt jeder Hinweis.

Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zeichnen für das Wohlergehen der Gemeinde mitverantwortlich, dazu gehört auch das Leben aller Lebewesen in der Gemarkung, in Flur und Wald.

Daher sollte aus ethischen Gründen und Gründen des Natur- und Artenschutzes auf das Anbieten und der Verkauf der oben genannten Arten verzichtet werden.